Fachschaft: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Das Hochschulgesetz bietet dem Studierendenparlament die Möglichkeit die Studierendenschaft in verschiedene Fachschaften zugliedern. (vgl. [http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/kzc/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=2c&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-HSchulGSH2016pP72&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint HSG-SH §72 Abs. 4])<blockquote>Die Satzung der Studierendenschaft kann deren Gliederung in Fachschaften vorsehen; in diesem Fall kann das Studierendenparlament mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Einrichtung oder Auflösung von Fachschaften für die Studierenden eines Fachbereichs, eines oder mehrerer Studiengänge, Wahlfächer oder Studienabschnitte beschließen.</blockquote>An der TH Lübeck wurde folgende Regelung getroffen: (vgl. [https://intranet.fh-luebeck.de/dokumente/Weitere%20Satzungen/LESEFASSUNG_Organisationssatzung_Studierendenschaft.pdf Organisationssatzung] §21)<blockquote>Die  Fachschaften  werden  jeweils  von  den  Studierenden  des  betreffenden  Fachbereichs  der  Hochschule gebildet. Eine Mitgliedschaft in mehreren Fachschaften ist ausgeschlossen.</blockquote>Die Fachschaften werden durch ein Kollegialorgan, den Fachschaftsvertretungen, vertreten. An der TH existieren folgende Fachschaftsvertretungen:
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Das Hochschulgesetz bietet dem Studierendenparlament die Möglichkeit, die Studierendenschaft in verschiedene Fachschaften zu gliedern. (vgl. [http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/kzc/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=2c&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-HSchulGSH2016pP72&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint HSG-SH §72 Abs. 4])<blockquote>Die Satzung der Studierendenschaft kann deren Gliederung in Fachschaften vorsehen; in diesem Fall kann das Studierendenparlament mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Einrichtung oder Auflösung von Fachschaften für die Studierenden eines Fachbereichs, eines oder mehrerer Studiengänge, Wahlfächer oder Studienabschnitte beschließen.</blockquote>An der TH Lübeck wurde folgende Regelung getroffen: (vgl. [https://intranet.fh-luebeck.de/dokumente/Weitere%20Satzungen/LESEFASSUNG_Organisationssatzung_Studierendenschaft.pdf Organisationssatzung] §21)<blockquote>Die  Fachschaften  werden  jeweils  von  den  Studierenden  des  betreffenden  Fachbereichs  der  Hochschule gebildet. Eine Mitgliedschaft in mehreren Fachschaften ist ausgeschlossen.</blockquote>Die Fachschaften werden durch ein Kollegialorgan, den Fachschaftsvertretungen, vertreten. An der TH existieren folgende Fachschaftsvertretungen:
  
 
*[[Fachschaft Angewandte Naturwissenschaften|Fachschaft AN]]
 
*[[Fachschaft Angewandte Naturwissenschaften|Fachschaft AN]]

Aktuelle Version vom 4. April 2021, 18:59 Uhr

Das Hochschulgesetz bietet dem Studierendenparlament die Möglichkeit, die Studierendenschaft in verschiedene Fachschaften zu gliedern. (vgl. HSG-SH §72 Abs. 4)

Die Satzung der Studierendenschaft kann deren Gliederung in Fachschaften vorsehen; in diesem Fall kann das Studierendenparlament mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Einrichtung oder Auflösung von Fachschaften für die Studierenden eines Fachbereichs, eines oder mehrerer Studiengänge, Wahlfächer oder Studienabschnitte beschließen.

An der TH Lübeck wurde folgende Regelung getroffen: (vgl. Organisationssatzung §21)

Die Fachschaften werden jeweils von den Studierenden des betreffenden Fachbereichs der Hochschule gebildet. Eine Mitgliedschaft in mehreren Fachschaften ist ausgeschlossen.

Die Fachschaften werden durch ein Kollegialorgan, den Fachschaftsvertretungen, vertreten. An der TH existieren folgende Fachschaftsvertretungen: